Meine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 läuft ab. Was gilt jetzt?
Von Mehmet Ceri · zuletzt geprüft am 29. August 2026
Der vorübergehende Schutz auf EU-Ebene gilt bis zum 4. März 2028, verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026. Die deutsche Verordnung, die deine Karte ohne Antrag weitergelten lässt, reicht bislang aber nur bis zum 4. März 2027. Die Verlängerung dieser Verordnung stand am 2. September 2026 noch aus.
Zwei Daten, die man auseinanderhalten muss
Das ist der Punkt, an dem fast jede Erklärung im Netz ungenau wird. Es gibt zwei getrennte Ebenen, und sie stehen gerade auf verschiedenen Daten.
Die europäische Ebene. Der Rat der Europäischen Union hat den vorübergehenden Schutz mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 vom 30. Juli 2026 bis zum 4. März 2028 verlängert. Die politische Einigung dazu fiel am 15. Juli 2026. Das ist die Grundlage dafür, dass es den Schutz überhaupt weiter gibt.
Die deutsche Ebene. Damit deine Karte ohne Antrag und ohne Termin weitergilt, braucht es zusätzlich eine deutsche Verordnung, die {Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung}. Die zuletzt erlassene Fassung vom 27. Oktober 2025 lässt Aufenthaltserlaubnisse nach § 24, die am 1. Februar 2026 gültig waren, bis zum 4. März 2027 fortgelten.
Eine weitere Änderungsverordnung, die diese Fortgeltung bis zum 4. März 2028 verlängert, war am 2. September 2026 noch nicht erlassen. Nach dem Muster der Vorjahre ist damit im Herbst zu rechnen, aber das ist eine Erwartung und keine Rechtslage.
Was das praktisch für dich heißt
Bis zum 4. März 2027 gilt deine Karte ohne dein Zutun weiter, auch wenn das aufgedruckte Datum längst vorbei ist. Kein Antrag, kein Termin, keine neue Karte.
Für die Zeit danach ist der Schutz auf EU-Ebene gesichert, die automatische deutsche Weitergeltung aber noch nicht geregelt. Wer im Winter 2026 nichts von seiner Behörde hört, sollte im Januar oder Februar 2027 einmal nachsehen, ob die neue Verordnung da ist.
Wo das abgelaufene Datum auf der Karte trotzdem stört
Beim Arbeitgeber. Personalabteilungen prüfen das Datum auf dem Dokument. Es hilft, ihnen das Informationsblatt der eigenen Ausländerbehörde oder die Verordnung vorzulegen. Viele Behörden haben dazu ein Merkblatt veröffentlicht.
Bei Reisen. Fluggesellschaften und Grenzbeamte prüfen ebenfalls das Dokument. Wer ins Ausland will, klärt das vorher mit der Ausländerbehörde und lässt sich gegebenenfalls eine Bescheinigung ausstellen. Ein abgelaufen wirkendes eAT am Check-in-Schalter ist ein reales Risiko, unabhängig davon, wer recht hat.
Neu seit dem 31. Juli 2026: die Wehrpflicht
Für Neuanträge auf vorübergehenden Schutz ab dem 31. Juli 2026 gilt eine zusätzliche Bedingung. Der Schutz wird nur gewährt, wenn die betroffene Person ihre militärischen Pflichten nach ukrainischem Recht erfüllt hat, gegebenenfalls mit Nachweis. Das trifft in der Praxis wehrpflichtige Männer, die neu einreisen.
Wer vor dem 30. Juli 2026 bereits Schutz genoss und ihn ununterbrochen behält, ist davon nicht betroffen. Das ist die wichtigste Einschränkung dieser Neuregelung und sie geht in vielen Meldungen unter.
Wann du zur Behörde musst
Die automatische Fortgeltung ist kein Freibrief für jede Lage. Melde dich bei deiner Ausländerbehörde, wenn
- deine Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2026 nicht gültig war
- du auf einen anderen Aufenthaltszweck wechseln willst
- du eine Niederlassungserlaubnis anstrebst
- du unsicher bist, ob deine Karte unter die Regelung fällt
Der Wechsel auf einen anderen Titel
Das ist der Fall, den die meisten zu lange aufschieben. Eine automatische Überleitung von § 24 auf einen regulären Aufenthaltstitel gibt es in Deutschland nicht. Der Wechsel läuft individuell, und er lohnt sich für viele schon heute, weil ein Beschäftigungstitel schneller zur Niederlassungserlaubnis führt als § 24.
Die üblichen Wege:
Wichtig und oft nicht bekannt: Für diesen Wechsel musst du nicht ausreisen und kein Visum im Ausland beantragen. Der Wechsel ist aus dem Inland möglich.
Nicht in Betracht kommt für die meisten dagegen § 25b AufenthG, die nachhaltige Integration. Sie verlangt sechs Jahre Voraufenthalt, bei Familien mit minderjährigem Kind vier Jahre. Da der Krieg im Februar 2022 begann, wäre das frühestens 2028 erreichbar.
Arbeiten mit § 24
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 berechtigt zur Erwerbstätigkeit, und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel nicht nötig. Die Erlaubnis muss im Titel eingetragen sein. Erwerbstätigkeit umfasst nach § 2 Abs. 2 AufenthG auch selbständige Tätigkeit.
Was du jetzt tun solltest
- Prüfen, ob deine Karte am 1. Februar 2026 gültig war. Dann gilt sie bis zum
- 4. März 2027 fort.
- Das Merkblatt deiner Ausländerbehörde zur Fortgeltung ausdrucken und beim
- Vor einer Auslandsreise mit der Behörde klären, welches Dokument du brauchst.
- Wenn du arbeitest oder studierst: den Wechsel auf einen regulären Titel
- Eine Erinnerung auf Januar 2027 setzen, um zu prüfen, ob die
Stand dieser Seite
Geprüft am 2. September 2026. Zwei Punkte veralten hier als Erstes: die deutsche Fortgeltungsverordnung über den 4. März 2027 hinaus, und der Rechtskreiswechsel beim Bürgergeld. Zum Rechtskreiswechsel ist Stand heute nur belegt, dass er für ab dem 1. April 2025 eingereiste Personen geplant ist und ins Asylbewerberleistungsgesetz führen soll. Ob und ab wann er gilt, war am 2. September 2026 nicht bestätigt. Wir schreiben hier nichts hin, was wir nicht belegen können.
Aufenthaltstitel verlängern — Fristenrechner Rechnet aus, bis wann der Antrag gestellt sein muss, listet die üblichen Unterlagen und erzeugt Kalendererinnerungen. In elf Sprachen, kostenlos, nichts wird hochgeladen. kostenlos · ohne Anmeldung · nichts wird hochgeladenDieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.