In meiner Abrechnung steht ein Posten „sonstige Betriebskosten“. Muss ich den zahlen?
Zuletzt geprüft am 29. August 2026
In aller Regel nicht. Die Betriebskostenverordnung erlaubt sonstige Betriebskosten zwar, aber nur wenn sie im Mietvertrag einzeln und namentlich aufgeführt sind. Ein pauschaler Sammelposten ohne Benennung im Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam.
Warum es diesen Posten überhaupt gibt
Die Betriebskostenverordnung zählt in § 2 BetrKV siebzehn Arten von Betriebskosten auf. Die ersten sechzehn sind konkret benannt: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Aufzug, Müll, Gartenpflege und so weiter.
Die siebzehnte heißt „sonstige Betriebskosten“. Sie ist ein Auffangposten für laufende Kosten, die es 1957 noch nicht gab oder die nur in manchen Gebäuden anfallen — etwa die Wartung einer Lüftungsanlage, einer Rauchwarnmelder-Fernprüfung oder einer Dachrinnenheizung.
Die Bedingung, die fast immer übersehen wird
Dieser Auffangposten ist nicht frei verfügbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sonstige Betriebskosten im Mietvertrag einzeln und namentlich benannt sein, damit sie umgelegt werden dürfen.
Nicht ausreichend ist:
- ein Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ ohne Aufzählung
- „und weitere Betriebskosten“
- „Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 II. BV“ ohne Nennung der konkreten sonstigen Kosten
- ein Zusatz wie „auch künftig entstehende Betriebskosten“
Der Grund ist einfach: Bei Vertragsschluss soll man wissen, worauf man sich einlässt. Ein offener Sammelposten würde das unmöglich machen.
Warum das ein guter Prüfpunkt ist
Die meisten Streitfragen bei Nebenkosten sind Abwägungsfragen — war die Gartenpflege noch laufende Pflege oder schon eine Neuanpflanzung, war die Hausmeisterleistung Betriebskosten oder Instandhaltung. Da braucht man Belege und Geduld.
Dieser Punkt ist anders. Er ist binär und in zwei Minuten geklärt: Mietvertrag aufschlagen, nachsehen, ob die konkrete Kostenart dort steht. Steht sie nicht da, ist der Posten weg.
Was ohnehin nie umlagefähig ist
Unabhängig von jeder Vereinbarung gehören diese Kosten nie in eine Nebenkostenabrechnung, auch nicht als „Sonstiges“:
- Verwaltungskosten — Hausverwaltung, Kontoführung, Porto, Buchhaltung
- Instandhaltung und Instandsetzung — jede Reparatur, jede Erneuerung
- Rücklagenzuführung bei Eigentumswohnungen
- Rechtsverfolgungskosten und Anwaltskosten des Vermieters
- Beiträge zu Eigentümerverbänden
- Mietausfallversicherung und Rechtsschutzversicherung des Vermieters
Diese Posten tauchen erfahrungsgemäß gern unter Sammelbezeichnungen auf. Wer „Sonstiges“ findet, sollte deshalb Belegeinsicht verlangen und nachsehen, was sich dahinter verbirgt.
Was du jetzt tun solltest
- Mietvertrag aufschlagen und die Betriebskostenklausel lesen. Steht die konkrete Kostenart dort namentlich?
- Steht sie nicht drin, den Posten schriftlich zurückweisen und die Abrechnung entsprechend gekürzt zahlen.
- Belegeinsicht verlangen, wenn der Posten nicht aufgeschlüsselt ist.
- Die Frist beachten — Einwendungen müssen binnen zwölf Monaten nach § 556 BGB erhoben werden.
Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.
- § 556 BGB · Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 2 BetrKV · Aufstellung der Betriebskosten