Der Vermieter fordert Grundsteuer für ein längst abgerechnetes Jahr nach. Geht das?
Zuletzt geprüft am 29. August 2026
Unter Umständen ja. Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 entschieden, dass die Zwölfmonatsfrist des § 556 BGB erst zu laufen beginnt, wenn ein Abrechnungshindernis wegfällt — und ein Einspruch gegen einen verspäteten Grundsteuerbescheid ist ein solches Hindernis. Der Vermieter muss das aber darlegen können.
Die Regel, die du wahrscheinlich kennst
Nach § 556 BGB muss der Vermieter binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen. Das ist die Regel, auf die sich Mieter üblicherweise berufen, und sie gilt weiterhin.
Die Ausnahme, die der BGH im Mai 2026 geschärft hat
Dieselbe Vorschrift kennt eine Ausnahme: Der Ausschluss greift nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Am 20. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 6/24 entschieden, wie das bei der Grundsteuer aussieht. Kurz gefasst: Erhält der Vermieter den Grundsteuerbescheid verspätet und legt er dagegen Einspruch ein, besteht ein Abrechnungshindernis so lange fort, bis feststeht, ob und wie der Bescheid geändert wird. Erst dann beginnt die Frist für die Nachforderung zu laufen.
Das ist deshalb keine Randfrage, weil genau diese Lage nach der Grundsteuerreform millionenfach entstanden ist: Viele Bescheide kamen verspätet, gegen sehr viele wurde Einspruch eingelegt.
Was das praktisch heißt
Eine Nachforderung, die für ein Jahr kommt, das du längst abgerechnet glaubtest, kann rechtmäßig sein. Aber nicht einfach so — der Vermieter muss etwas dafür tun:
- Er muss darlegen und beweisen, dass ein Abrechnungshindernis bestand.
- Er muss unverzüglich nachfordern, nachdem das Hindernis weggefallen ist.
- Die Ausnahme trägt nur die Grundsteuer, nicht die ganze Abrechnung. Für
Was du verlangen kannst
Kommt eine solche Nachforderung, ist die erste Frage nicht „muss ich zahlen“, sondern „worauf stützt sich das“. Verlange schriftlich:
- die Vorlage des Grundsteuerbescheids mit Eingangsdatum
- den Nachweis, dass und wann Einspruch eingelegt wurde
- den Nachweis, wann das Einspruchsverfahren abgeschlossen war
Bis diese Belege vorliegen, steht dir an der Nachzahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu. Du musst also nicht erst zahlen und dann fragen.
Der zweite Satz aus demselben Urteil
Dieselbe Entscheidung enthält noch einen Punkt, der Mietern weniger gefällt: Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht schon dadurch verletzt, dass der Vermieter keine Vergleichsangebote eingeholt hat. Das Argument „Sie hätten einen günstigeren Anbieter nehmen können" trägt für sich allein also nicht.
Was du jetzt tun solltest
- Prüfen, ob die Nachforderung tatsächlich nur die Grundsteuer betrifft oder auch andere Posten.
- Die drei Nachweise oben schriftlich anfordern und dabei das Zurückbehaltungsrecht ausüben.
- Die Abrechnung selbst durch das Werkzeug schicken — häufig steckt neben der Nachforderung noch ein anderer Fehler.
- Bei größeren Beträgen den Mieterverein einschalten. Ein Jahresbeitrag liegt meist deutlich unter der strittigen Summe.
Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.
- § 556 BGB · Vereinbarungen über Betriebskosten