Eigenbedarfskündigung bekommen — was tun?

Zuletzt geprüft am 29. August 2026

Kurz gesagt

Zuerst prüfen, ob im Schreiben konkret steht, für wen die Wohnung gebraucht wird und warum. Das Wort Eigenbedarf allein genügt nicht. Fehlt die konkrete Begründung, ist die Kündigung unwirksam.

Was im Schreiben stehen muss

Zwei Dinge, und zwar konkret:

  1. für welche Person die Wohnung benötigt wird, mit Namen und Verhältnis zum Vermieter
  2. aus welchem Grund diese Person gerade diese Wohnung braucht

Das Wort „Eigenbedarf" allein genügt nicht. Ebenso wenig eine Formulierung wie „für Familienangehörige". Nach § 573 Abs. 3 BGB müssen die Gründe im Kündigungsschreiben selbst stehen, ein Nachschieben ist ausgeschlossen.

Wer zum begünstigten Kreis gehört

Der Vermieter darf die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts beanspruchen.

Zum engen Familienkreis zählen Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel und Großeltern. Bei entfernteren Verwandten wird es eng, dort muss eine besondere persönliche Verbundenheit dargelegt werden. Angehörige des Haushalts sind etwa eine Lebensgefährtin oder eine Pflegekraft, die dort lebt.

Eine juristische Person, also etwa eine GmbH als Vermieterin, kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen.

Die Sperrfrist nach Umwandlung

Wurde deine Wohnung nach deinem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, darf der Erwerber nach § 577a BGB drei Jahre lang nicht wegen Eigenbedarf oder Verwertung kündigen.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt verlängern viele Länder diese Sperrfrist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre. Das ist ein häufig übersehener Einwand. Prüfe, ob deine Stadt darunter fällt.

Ebenfalls wichtig: Bei einer Umwandlung hast du ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB.

Vorgeschobener Eigenbedarf

Ob der Eigenbedarf wirklich besteht, lässt sich am Schreiben nicht erkennen. Genau daran scheitern die meisten Eigenbedarfskündigungen vor Gericht, nämlich wenn sich der Bedarf als vorgeschoben herausstellt.

Zieht nach deinem Auszug niemand ein oder wird die Wohnung stattdessen verkauft oder teurer neu vermietet, kann das Schadensersatz auslösen: Umzugskosten, Maklerkosten, die Mietdifferenz für mehrere Jahre.

Deshalb: Behalte die Wohnung nach deinem Auszug im Blick. Ein Blick auf die Klingelschilder oder in die Portale genügt.

Der Widerspruch wegen Härte

Unabhängig davon kannst du der Kündigung nach § 574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung eine Härte bedeutet. Anerkannt werden unter anderem hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, ein bevorstehender Schulabschluss, eine sehr lange Wohndauer und die erfolglose Suche nach bezahlbarem Ersatzwohnraum.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein, § 574b BGB. Belege wie Atteste oder Absagen von Vermietern solltest du in Kopie beilegen.

Wichtig: Der Widerspruch macht die Kündigung nicht unwirksam. Er kann aber dazu führen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Was du in den ersten Tagen tun solltest

  1. Briefumschlag aufheben, Zugangsdatum notieren.
  2. Prüfen, ob Person und Grund konkret benannt sind.
  3. Prüfen, ob die Frist zur Wohndauer passt und ob eigenhändig unterschrieben wurde.
  4. Bei „i. A." oder „i. V." ohne Originalvollmacht innerhalb einer Woche nach § 174 BGB zurückweisen.
  5. Nichts unterschreiben, was wie ein Aufhebungsvertrag aussieht.
  6. Zügig Rat holen. Ein Mieterverein kostet meist 84 bis 138 Euro im Jahr und ist damit günstiger als jede Einzelberatung.
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Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Rechtsgrundlagen

Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.

  • § 174 BGB · Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
  • § 573 BGB · Ordentliche Kündigung des Vermieters
  • § 574 BGB · Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
  • § 574b BGB · Form und Frist des Widerspruchs
  • § 577 BGB · Vorkaufsrecht des Mieters
  • § 577a BGB · Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

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