In meiner Heizkostenabrechnung stehen keine CO2-Kosten. Was bedeutet das?
Zuletzt geprüft am 29. August 2026
Dass du kürzen darfst. Seit 2023 muss der Vermieter den auf dich entfallenden CO2-Kostenanteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen in der Abrechnung ausweisen. Fehlt das oder ist es falsch berechnet, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten nach § 7 CO2KostAufG um drei Prozent kürzen.
Worum es geht
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Es verteilt die CO2-Kosten für Heizöl und Erdgas zwischen Mieter und Vermieter — und zwar nach dem Zustand des Gebäudes. Der Gedanke dahinter: Wer in einem schlecht gedämmten Haus wohnt, kann für den hohen Verbrauch wenig, also soll der Eigentümer den größeren Teil tragen.
Das Stufenmodell
Für Wohngebäude gilt nach § 6 CO2KostAufG ein Modell mit zehn Stufen. Je mehr Kohlendioxid pro Quadratmeter und Jahr ausgestoßen wird, desto größer der Anteil des Vermieters:
- unter 12 kg CO2 je Quadratmeter und Jahr — der Mieter trägt 100 Prozent, der Vermieter nichts
- im mittleren Bereich, etwa 27 bis 32 kg — der Mieter trägt 60, der Vermieter 40 Prozent
- ab 52 kg — der Mieter trägt nur noch 5 Prozent, der Vermieter 95 Prozent
Ein schlecht gedämmtes Haus verschiebt die Kosten also fast vollständig zum Eigentümer. Genau deshalb steht die Einstufung manchmal nicht in der Abrechnung.
Was in der Abrechnung stehen muss
§ 7 CO2KostAufG verlangt drei Angaben:
- den CO2-Kostenanteil, der auf dich entfällt
- die Einstufung des Gebäudes in das Zehn-Stufen-Modell
- die Berechnungsgrundlagen, aus denen sich beides ergibt
Das Kürzungsrecht
Fehlen diese Angaben, oder ist der Anteil falsch ermittelt, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen. Das steht ausdrücklich im Gesetz und ist keine Auslegungsfrage.
Wichtig ist der Bezugspunkt: Gekürzt werden die Heizkosten, nicht die gesamte Nebenkostenabrechnung und nicht die Miete.
Es lässt sich mit anderen Kürzungen kombinieren
Die drei Prozent aus dem CO2-Gesetz stehen neben den Kürzungsrechten der Heizkostenverordnung. Wer eine Abrechnung hat, die verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde und bei der zusätzlich die CO2-Angaben fehlen, kann beide Kürzungen geltend machen. In der Summe kommt da einiges zusammen.
Wie du es geltend machst
Ein Kürzungsrecht wirkt nicht von allein. Du musst es erklären, am besten schriftlich und mit Fristsetzung:
> Ihre Abrechnung enthält keine Angaben zum CO2-Kostenanteil, zur Einstufung > des Gebäudes und zu den Berechnungsgrundlagen nach § 7 CO2KostAufG. Ich mache > deshalb das gesetzliche Kürzungsrecht von drei Prozent auf meinen Anteil an > den Heizkosten geltend und zahle entsprechend gekürzt.
Ehrlich dazugesagt
Wie oft die CO2-Aufteilung tatsächlich falsch oder gar nicht gemacht wird, lässt sich nicht seriös beziffern — dazu gibt es keine Statistik. Dass es vorkommt, zeigen die Fachbeiträge, die Verwaltern erklären, wie sie Fehler vermeiden. Nachrechnen lohnt sich also, aber wir behaupten keine Fehlerquote.
Was du jetzt tun solltest
- In der Abrechnung nach den Stichworten „CO2“, „Kohlendioxid“ oder „Einstufung“ suchen.
- Fehlen sie, das Kürzungsrecht schriftlich erklären, bevor du zahlst.
- Die Abrechnung durchs Werkzeug schicken — die Kürzungsrechte der Heizkostenverordnung stehen unabhängig daneben.
Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.
- § 6 CO2KostAufG · Aufteilung bei Wohngebäuden
- § 7 CO2KostAufG · Pflichten des Vermieters, Kürzungsrecht