Ich bekomme keine monatliche Information über meinen Heizverbrauch. Habe ich einen Anspruch darauf?
Zuletzt geprüft am 29. August 2026
Ja, wenn in deiner Wohnung fernablesbare Zähler verbaut sind. Dann muss der Vermieter dich monatlich über deinen Verbrauch informieren. Bleibt das aus, kommt zu spät oder ist unvollständig, darfst du deinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten nach § 12 HeizkostenV um drei Prozent kürzen.
Die Pflicht, von der kaum jemand weiß
Sind in einer Wohnung fernablesbare Erfassungsgeräte verbaut — also Zähler, die der Ableser nicht mehr persönlich in der Wohnung ablesen muss — dann muss der Vermieter den Mieter monatlich über seinen Verbrauch informieren.
Das ist keine Kulanz, sondern eine Pflicht aus der Heizkostenverordnung. Sie soll dazu führen, dass man den eigenen Verbrauch im Lauf des Jahres sieht und nicht erst zwölf Monate später aus der Abrechnung erfährt.
In der Praxis wird sie sehr häufig nicht erfüllt. Viele Mieter wissen gar nicht, dass ihnen die Information zusteht.
Drei Kürzungsrechte, die sich addieren
§ 12 HeizkostenV kennt drei Fälle, und sie schließen einander nicht aus:
- 15 Prozent, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Zwischen 50
- 3 Prozent, wenn keine fernablesbaren Geräte verbaut sind, obwohl sie
- 3 Prozent, wenn die monatliche Verbrauchsinformation nicht, unvollständig
Zusammen sind das bis zu 21 Prozent des eigenen Anteils an den Heizkosten. Das ist bei einer typischen Abrechnung ein dreistelliger Betrag.
Die Fristen, die den Fall größer machen
Zwei Daten sind wichtig:
- Seit dem 1. Dezember 2021 müssen neu installierte Erfassungsgeräte
- Bereits vorhandene Altgeräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet
Das heißt: Ab Januar 2027 haben nahezu alle Wohnungen fernablesbare Geräte — und damit hat nahezu jeder Mieter Anspruch auf die monatliche Information. Wer sie dann nicht bekommt, kann kürzen.
Was als Information gilt
Die Form ist nicht vorgeschrieben. Üblich sind ein Portal, eine App, eine E-Mail oder ein Aushang mit persönlichem Zugangscode. Entscheidend ist, dass die Information dich erreicht und den Verbrauch des jeweiligen Monats zeigt. Ein Portal, von dem du nie erfahren hast, erfüllt die Pflicht nicht.
Wie du es geltend machst
Auch dieses Kürzungsrecht musst du erklären. Ein Satz genügt:
> Für das Abrechnungsjahr habe ich keine monatlichen Verbrauchsinformationen > erhalten. Ich mache deshalb das Kürzungsrecht aus § 12 HeizkostenV in Höhe > von drei Prozent meines Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten geltend.
Halte fest, was du bekommen hast und was nicht. Wenn es ein Portal gibt, in dem du nie angemeldet warst, notiere das.
Was du jetzt tun solltest
- Nachsehen, ob deine Zähler fernablesbar sind — bei Funkgeräten steht das meist auf dem Gerät, sonst fragt man die Verwaltung.
- Überlegen, ob im Abrechnungsjahr monatliche Informationen kamen. Keine Erinnerung daran ist ein starkes Indiz.
- Die Abrechnung durchs Werkzeug schicken und prüfen, ob zusätzlich die 50-bis-70-Prozent-Regel verletzt wurde.
- Die Kürzung schriftlich erklären, bevor du die Nachzahlung überweist.
Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.
Rechtsgrundlagen
Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.
- § 12 HeizkostenV · Kürzungsrecht, Übergangsregelung