In meinem Arbeitsvertrag steht, dass Ansprüche nach drei Monaten verfallen. Gilt das?

Zuletzt geprüft am 29. August 2026

Kurz gesagt

Oft nicht. Eine Ausschlussfrist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag muss den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Tut sie das nicht, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insgesamt unwirksam — dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen von drei Jahren.

Was eine Ausschlussfrist tut

Sie lässt Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht innerhalb einer kurzen Frist geltend macht. Typisch sind Formulierungen wie:

> Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von > drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Ohne eine solche Klausel gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Mit ihr sind es oft nur drei Monate. Der Unterschied ist erheblich, gerade bei Überstunden, Urlaubsabgeltung, Provisionen oder Zuschlägen.

Die Regel, an der die meisten Klauseln scheitern

Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Das steht in § 3 MiLoG: Vereinbarungen, die den Anspruch darauf beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.

Daraus hat das Bundesarbeitsgericht eine harte Konsequenz gezogen: Eine vorformulierte Ausschlussfrist, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, ist nicht etwa nur teilweise unwirksam — sie ist insgesamt unwirksam. Sie fällt also komplett weg, und zwar für alle Ansprüche, nicht nur für den Mindestlohnanteil.

Der Grund liegt in der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Eine Klausel in vorformulierten Bedingungen muss klar und verständlich sein. Wer als Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass ein Teil seiner Ansprüche doch nicht verfällt, wird unangemessen benachteiligt. Eine geltungserhaltende Reduktion — also das Zurechtstutzen auf das gerade noch Zulässige — findet bei AGB nicht statt.

Worauf du in deinem Vertrag achtest

Sieh nach, ob die Klausel eine Ausnahme enthält. Formulierungen, die das leisten:

Fehlt eine solche Ausnahme in einem vorformulierten Vertrag, ist die Klausel mit guten Argumenten angreifbar.

Zwei weitere Punkte, an denen Klauseln kippen:

Der neue Bezugspunkt: 13,90 Euro seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro je Zeitstunde, zuvor waren es 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze liegt entsprechend bei 603 Euro im Monat.

Das lohnt zwei Rechnungen im selben Aufwasch:

Wichtig: Tarifverträge sind etwas anderes

Diese Seite betrifft vorformulierte Arbeitsverträge. Ausschlussfristen in Tarifverträgen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle und sind auch mit kürzeren Fristen häufig wirksam. Wenn auf dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, gelten andere Maßstäbe.

Was du jetzt tun solltest

  1. Die Klausel im Vertrag suchen — meist unter „Ausschlussfristen“, „Verfall von Ansprüchen“ oder „Geltendmachung von Ansprüchen“.
  2. Prüfen, ob der Mindestlohn ausgenommen ist und ob die Frist mindestens drei Monate beträgt.
  3. Ansprüche im Zweifel trotzdem fristgerecht geltend machen — schriftlich und nachweisbar. Sich auf die Unwirksamkeit zu verlassen, ist ein Risiko, das man vermeiden kann.
  4. Den Vertrag durchs Werkzeug schicken, um die übrigen Klauseln mitzuprüfen.
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Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Rechtsgrundlagen

Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.

  • § 307 BGB · Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • § 3 MiLoG · Unabdingbarkeit des Mindestlohns

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