Ich habe vorher selbst geheizt, jetzt kommt eine Heizkostenabrechnung. Muss ich zahlen?

Zuletzt geprüft am 29. August 2026

Kurz gesagt

Häufig nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 20. Mai 2026 entschieden, dass § 556c BGB nicht gilt, wenn der Vermieter eine vom Mieter selbst betriebene Heizung durch eine zentrale Wärmelieferung ersetzt. Wer vorher keine Betriebskosten für Wärme trug, muss die Lieferkosten auch danach nicht als Betriebskosten tragen.

Die Ausgangslage

In vielen älteren Wohnungen heizten Mieter selbst — mit Nachtspeicheröfen, mit Gasetagenheizungen oder mit einzelnen Elektrogeräten. Der Strom oder das Gas lief dabei über einen eigenen Vertrag des Mieters mit dem Versorger. In der Miete war Wärme nicht enthalten, und in der Nebenkostenabrechnung tauchte sie nicht auf.

Mit dem Heizungstausch ändert sich das gerade vielerorts. Vermieter ersetzen die Einzelgeräte durch eine zentrale Anlage oder schließen das Haus an eine Nahwärmeversorgung an — häufig als Contracting, bei dem ein Dienstleister die Anlage betreibt und die Wärme liefert.

Danach kommt eine Heizkostenabrechnung, die es vorher nie gab.

Was der BGH im Mai 2026 entschieden hat

Am 20. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25 über genau diese Konstellation entschieden. Ein Berliner Vermieter hatte elektrische Einzelöfen, die die Mieter selbst betrieben, durch eine zentrale Nahwärmeversorgung ersetzt und Vorauszahlungen für Heizkosten verlangt.

Das Gericht: § 556c BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Diese Vorschrift regelt die Umstellung von einer Eigenversorgung des Vermieters auf gewerbliche Wärmelieferung. Wer vorher selbst seinen Strom bezahlte, trug aber gar keine Betriebskosten für Wärme — es gibt also nichts, was umgestellt werden könnte.

Ergebnis: Die Kosten der Wärmelieferung sind in dieser Konstellation nicht umlagefähig.

Für wen das gilt und für wen nicht

Es kommt darauf an, wie es vorher war:

Die Frage ist also nicht, was jetzt eingebaut wurde, sondern wer vorher gezahlt hat.

Wovon das zu trennen ist

Der Vermieter kann für den Einbau einer neuen Heizung unter Umständen die Miete erhöhen — das ist die Modernisierungsumlage und eine ganz andere Frage als die Umlage laufender Betriebskosten. Für den Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie gibt es dafür eine eigene Regel in § 559e BGB, bei der unter anderem erhaltene Fördermittel abgezogen werden müssen.

Wer also eine Mieterhöhung nach dem Heizungstausch bekommt, prüft eine andere Rechnung als jemand, der eine neue Heizkostenabrechnung bekommt.

Ehrlich dazugesagt

Diese Entscheidung ist wenige Monate alt. Sie wird bislang fast ausschließlich in Fachmedien für Verwalter und Anwälte besprochen, und wie die Instanzgerichte sie in Randfällen anwenden, ist noch offen. Wenn es bei dir um viel Geld geht, lass den konkreten Fall von einem Mieterverein oder einer Anwältin ansehen — diese Seite beschreibt die Rechtslage, sie prüft deinen Vertrag nicht.

Was du jetzt tun solltest

  1. Alte Unterlagen suchen: Hattest du einen eigenen Strom- oder Gasvertrag für die Heizung?
  2. Alte Nebenkostenabrechnungen ansehen — standen dort Heizkosten?
  3. Wenn beide Antworten „eigener Vertrag, keine Heizkosten“ lauten, der neuen Abrechnung schriftlich widersprechen und auf die Entscheidung vom 20. Mai 2026 verweisen.
  4. Vorauszahlungen nicht kommentarlos weiterlaufen lassen — auch sie brauchen eine Grundlage.
Nebenkostenabrechnung prüfen Prüft, welche Posten eine Grundlage im Mietvertrag haben und welche nicht. kostenlos · ohne Anmeldung · nichts wird hochgeladen

Dieser Text gibt allgemeine Informationen zur Gesetzeslage und zur veröffentlichten Rechtsprechung wieder. Er ist keine Rechtsberatung und prüft deinen Einzelfall nicht. Ob die genannten Regeln auf deine Situation zutreffen, entscheidest du selbst, im Zweifel nach Rücksprache mit einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder einer Anwaltskanzlei.

Rechtsgrundlagen

Der amtliche Wortlaut beim Bundesministerium der Justiz.

  • § 556c BGB · Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten
  • § 559e BGB · Mieterhöhung nach Einbau einer Heizung

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